03 Dez Update-Arbeitsrecht
Der OGH stellt klar, dass die Corona-Kurzarbeit keinen besonderen Kündigungsschutz statuiert.
Der OGH hat heute eine Entscheidung zur Frage, ob die Corona-Kurzarbeit einen besonderen Kündigungsschutz bewirkt, veröffentlicht (8 ObA 48/21y). Zu dieser Frage sind zahlreiche Verfahren anhängig. Die vorliegende Entscheidung ist daher wegweisend. Das Höchstgericht hat nunmehr klargestellt, dass die Interpretation der Sozialpartner-Vereinbarung über die Corona-Kurzarbeit nach ihrem Zweck zu interpretieren ist. Demnach stellt die Gesetzesbestimmung für die Erlangung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs 2 AMSG auf das Ziel ab, dass die Zahl der insgesamt im Betrieb Beschäftigten aufrechterhalten werden soll, ohne einen zusätzlichen individuellen Kündigungsschutz zu statuieren.
Sie wollen mehr wissen oder haben Fragen? Unser Arbeitsrechts-Team steht Ihnen gerne zur Verfügung