Update labour law

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Der OGH stellt klar, dass die Corona-Kurzarbeit keinen besonderen Kündigungsschutz statuiert.

Der OGH hat heute eine Entscheidung zur Frage, ob die Corona-Kurzarbeit einen besonderen Kündigungsschutz bewirkt, veröffentlicht (8 ObA 48/21y). Zu dieser Frage sind zahlreiche Verfahren anhängig. Die vorliegende Entscheidung ist daher wegweisend. Das Höchstgericht hat nunmehr klargestellt, dass die Interpretation der Sozialpartner-Vereinbarung über die Corona-Kurzarbeit nach ihrem Zweck zu interpretieren ist. Demnach stellt die Gesetzesbestimmung für die Erlangung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs 2 AMSG auf das Ziel ab, dass die Zahl der insgesamt im Betrieb Beschäftigten aufrechterhalten werden soll, ohne einen zusätzlichen individuellen Kündigungsschutz zu statuieren.

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