06 Apr Labour law issues in connection with COVID-19 Follow up V
Der Gesetzgeber hat am vergangenen Wochenende weitere „COVID-19-Gesetze“ beschlossen; darunter auch weitere arbeitsrechtliche Bestimmungen. Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1. Arbeitnehmer der COVID-19-Risikogruppe
Der Gesetzgeber definiert eine so genannte COVID-19-Risikogruppe. Arbeitnehmer, welche dieser Gruppe zugeordnet werden, haben gegenüber dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine bezahlte Dienstfreistellung. Dazu folgende Details:
1.1. Zuordnung zur Risikogruppe
Gemäß § 735 Abs. 1 und 2 ASVG hat der Krankenversicherungsträger einen Arbeitnehmer oder Lehrling über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Zuordnung erfolgt auf Basis medizinsicher Erkenntnisse; insbesondere aufgrund der beim Krankenversicherungsträger verzeichneten Einnahme von Arzneimitteln. Die individuelle Risikosituation erfolgt auf Basis der allgemeinen Informationen des Krankenversicherungsträgers durch den behandelnden Arzt; dieser hat gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).
1.2. Voraussetzungen für Dienstfreistellung
Wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das COVID-19-Risiko-Attest vorlegt, hat der Arbeitnehmer gemäß § 735 Abs. 3 ASVG Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung, außer
- der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistungen im Homeoffice erbringen oder
- die Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistungen in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg miteinzubeziehen.
Diese Freistellung kann bis längstens 30.04.2020 andauern; der Zeitraum kann jedoch durch Verordnung bis 31.12.2020 verlängert werden.
Gemäß § 735 Abs. 4 ASVG gelten die Freistellungsansprüche nicht für betroffene Arbeitnehmer, die in der „kritischen Infrastruktur“ beschäftigt sind. Der Gesetzgeber hat diesen Begriff nicht definiert; darunter fallen grundsätzlich (und u.a.) aber Beschäftigungsverhältnisse in Bereichen des Gesundheitswesens, der öffentlichen Sicherheit sowie auch der Versorgungssicherheit (z.B. Lebensmittelhandel).
1.3. Entgeltkompensation durch den Bund
Jene Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer der COVID-19-Risikogruppe unter den oben dargestellten Voraussetzungen bezahlt dienstfreistellen, haben § 735 Abs. 5 ASVG Anspruch auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der dienstgeberseitigen Sozialversicherungsbeiträge durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.
2. Unfälle im Homeoffice sind Arbeitsunfälle
Die Frage, unter welchen Umständen ein Unfall im Homeoffice als Arbeitsunfall qualifiziert werden kann, war bislang immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen, nachdem die Abgrenzung zum privaten Bereich im Homeoffice nicht immer deutlich erkennbar war bzw. ist.
Der Gesetzgeber hat, nachdem zahlreiche Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten, erfreulicherweise auf diese „Unschärfe“ reagiert und in § 175 Abs. 1a und Abs. 1b ASVG klargestellt, dass „für die Dauer der Maßnahmen“ iSd COVID-19-MaßnahmenG auch jene Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründeten Beschäftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen, als Arbeitsunfälle zu qualifizieren sind. Des Weiteren hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) für den Anwendungsbereich des ASVG als Arbeitsstätte zu sehen ist.
3. Weitere Anpassungen bei der Sonderbetreuungszeit
Der Gesetzgeber hat im Zuge des ersten COVID-19-G die Möglichkeit einer Sonderbetreuungszeit geschaffen. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber nunmehr nochmals erweitert und § 18b Abs. 1 AVRAG neuerlich abgeändert. Demnach kann der Arbeitgeber in Betrieben, die auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen sind, dem Arbeitnehmer zur Betreuung eines Kindes eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen gewähren, wenn
- die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für die Aufrechterhaltung des Betriebes nicht erforderlich ist,
- kein sonstiger Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung des Kindes des betreuungspflichtigen Arbeitnehmers besteht und
- das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mit dem Arbeitnehmer im selben Haushalt lebt.
Das gilt auch für Arbeitnehmer, die
- auf Grund der teilweisen oder vollständigen Schließung einer Lehranstalt oder Einrichtung der Behindertenhilfe Betreuungspflichten gegenüber Menschen mit Behinderung haben,
- als Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist und
- als Angehörige von pflegebedürftigen Personen gegenüber diesen Personen Betreuungspflichten haben, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz nicht mehr sichergestellt ist.
Weiterhin gilt, dass Arbeitgeber, die solche Sonderbetreuungszeiten vereinbaren, Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer bezahlten Entgelts durch den Bund haben, wobei dieser Anspruch mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt ist und binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend zu machen ist.
4. Steuerbefreiungen bei „Corona-Prämien“
Der Gesetzgeber hat für Zulagen, die Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise bezahlt werden, Steuerbefreiungen beschlossen. Konkret sind gemäß § 124b Z 348 EStG ab dem 01. März 2020 nachstehende Zuwendungen und Zuschüsse von der Einkommenssteuer befreit:
- Zuwendungen, die aus den Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß dem COVID-19-FondsG aufgebracht werden;
- Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem HärtefallfondsG;
- Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds;
- sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessensvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation gleistet werden.
Des Weiteren sind gemäß § 124b Z 351 EStG Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, im Kalenderjahr 2020 bis zu € 3.000,00 steuerfrei, wenn es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt, die ausschließlich aus Anlass der „Corona-Krise“ geleistet wurde und üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Solche Zahlungen erhöhen jedoch nicht das Jahressechstel und werden auf dieses nicht angerechnet.