Update-Arbeitsrecht

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Reaktivierung der Freistellung von Risikopersonen

Die Freistellung für Risikopersonen unter Fortzahlung des Entgelts ist am 30.06.2021 ausgelaufen. Am 19.11.2021 hat die Bundesregierung angekündigt, eine Inanspruchnahme der Freistellung der Risikopersonen unter Kostenersatz für Arbeitgeber bis Ende Juni 2022 wieder zu ermöglichen. Dabei soll bis 14.12.2021 die Möglichkeit der Freistellung mit dem bisherigen COVID-19-Risiko-Attest bestehen bleiben. Vor dem 03.12.2021 ausgestellte COVID-19-Risiko-Atteste sind dann nach 14.12.2021 nicht mehr gültig. Ein Risikoattest darf nur mehr an Personen ausgestellt werden, bei denen entweder trotz mindestens dreifacher Impfung gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen oder die aus medizinischen Gründen noch nicht geimpft werden können.

Verlängerung der Förderungen bei betrieblichen Testungen

Am 19.11.2021 wurde im Nationalrat die Verlängerung der COVID-19-Förderungen für betriebliche Testungen bis 31.12.2021 beschlossen. Gefördert wird die Durchführung von betrieblichen Testungen auf SARS-CoV-2 in Betriebsstätten und Arbeitsorten in Österreich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie an betriebsfremden Personen. Förderungswerber müssen ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in Österreich haben. In Betracht kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und Größen, gesetzlich eingerichtete berufliche Interessenvertretungen und sonstige Organisationen, deren Aufgabe die Vertretung der Wirtschaft, der Industrie oder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist.

Aktuelle Entscheidung des EuGH: Urlaubsersatzleistungen auch bei unberechtigtem Austritt

Am 25.11.2021 erging ein bedeutendes Urteil des EuGH. Die europäischen Höchstrichter haben sich mit der vom OGH vorgelegten Frage, ob eine nationale Vorschrift, die vorsieht, dass keine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr gebührt, wenn der Arbeitnehmer unberechtigt Austritt, auseinandergesetzt; insbesondere dahingehend, ob dieses Vorgehen mit Art 31 Abs 2 der Charta und Art 7 der RL 2003/88 vereinbar ist. § 10 Abs 2 UrlG normiert nämlich, dass eine Urlaubsersatzleistung bei einem Austritt ohne wichtigen Grund nicht zusteht. Der EuGH verneinte diese Frage nunmehr und kam zu dem Ergebnis, dass eine Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierten Urlaub auch bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers gebührt. Des Weiteren führte der EuGH aus, dass ein nationaler Richter dabei nicht zu prüfen habe, ob der Verbrauch der Urlaubstage, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hatte, für diesen unmöglich war (EuGH 25.11.2021, Rs C-233/20).

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