15 Jan. PEHB IMMO-UPDATE: Grenzen des Anlagen-Contractings nach BTVG
Aufgepasst bei Anlagen-Contracting im Bauträgervertrag!
Wird bei einem Bauträgerprojekt mit Anlagen-Contracting operiert, dann wird eine technische Anlage, z.B. die Heizungsanlage, nicht vom Bauträger hergestellt, sondern von einem Dritten, der auch Eigentümer der (Heizungs-)Anlage bleibt, sodass die Wohnungskäufer auch nach Projektfertigstellung nicht Miteigentümer der (Heizungs-)Anlage werden. Der OGH hat nun entschieden (OGH 8 Ob 54/23h), dass derartiges Anlagen-Contracting im Bauträgervertrag nur dann zulässig ist, wenn im Kaufvertrag klar und deutlich auf die rechtlichen und kostenmäßigen Folgen hingewiesen wird; nur dann ist nach Gesamtfertigstellung des Bauprojekts auch die Auszahlung der letzten Kaufpreisrate an den Bauträger erlaubt. Wenn der Hinweis fehlt liegt ein Rechtsmangel vor!
Gerne beraten wir Sie zu allen rechtlichen Themen rund um Bauträgerverträge!
MMag. Dr. Veronika Fill, Rechtsanwältin