09 Dez. PEHB IMMO-UPDATE: Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 MRG
Achtung bei Heizsystemen in der Vermietung!
Bei Vermietung im Altbau (Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes) ist der Vermieter zwingend zur Erhaltung aller (!) Wärmebereitungsgeräte verpflichtet (§ 3 MRG). Der OGH hat nunmehr klargestellt, dass auch Heizleitungen und Heizkörper von dieser Erhaltungspflicht umfasst sind und der Vermieter beispielsweise für die Beseitigung von Klopf-, Tropf und Schlaggeräuschen in Leitungen verantwortlich ist (5 Ob 51/23w). Kürzlich hat der OGH sogar entschieden, dass selbst bei einem nachträglichen Austausch des Heizsystem (hier: Zentral-Gasheizungsanlage statt Holz- und Elektroheizung) und der gänzlich unentgeltlichen Zurverfügungstellung der Nutzung dieses Systems, die volle Erhaltungspflicht zum Tragen kommt (6 Ob 179/23a).
Gerne unterstützen wir Sie in allen mietrechtlichen Belangen!
MMag. Dr. Veronika Fill, Rechtsanwältin