18 Jul PEHB IMMO-UPDATE: Baumhalterhaftung
Gute Neuigkeiten für Baumhalter!
Viele Eigentümer und Besitzer von Bäumen (Baumhalter) haben berechtigte Sorge: Ihnen droht eine Haftung, wenn durch herabfallende Äste Personen verletzt werden oder das Eigentum anderer beschädigt wird.
In Vergangenheit wurde in solchen Fällen die sogenannte Bauwerkehaftung (§ 1319 ABGB) analog herangezogen, sodass sich die Baumhalter wegen der anwendbaren Beweislastumkehr „freibeweisen“ mussten; sie mussten nachweisen, dass sie alle Sorgfaltsanforderungen als Baumhalter erfüllt hatten. Das führte vielfach zu übertriebenen Sicherheitsmaßnahmen der Baumhalter, dem sogenannten „Angstschnitt“.
Seit Mai 2024 gibt es eine Erleichterung. Dank dem neu eingeführten § 1319b ABGB muss jetzt der Geschädigte nachweisen, dass der Baumhalter sorgfaltswidrig gehandelt hat und er somit Schuld an der Schädigung trägt. Die Beweislastumkehr zu Lasten des Baumhalters ist Geschichte.
MMag. Dr. Veronika Fill, Rechtsanwältin
Mag. Maria Schranz, Rechtsanwaltsanwärterin