12 Dez. PEHB IMMO-UPDATE: Änderungen im Wohnungseigentumsobjekt nach § 16 WEG 2002
Wohnungseigentum: Achtung bei Änderungen im zugeordneten Garten!
Änderung im zugeordneten Garten sind nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zulässig, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer möglich ist. Fehlt die Zustimmung, kann jeder Wohnungseigentümer einen Wiederherstellungs- und Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen; es wird dann nur die Zustimmungsbedürftigkeit, nicht aber die Genehmigungsfähigkeit der Änderung geprüft. Der OGH hat nunmehr u.a. auch die Errichtung eines Swimmingpools samt Dusche, Technikraum und Leitungen im zugeordneten Garten als zustimmungsbedürftig angesehen (OGH 5 Ob 213/23v). Keine Zustimmungsbedürftigkeit hat hingegen das LGZ Wien (39 R 110/23z) angenommen, wo im zugeordneten Gartenbereich an einem Grenzzaun eine Verkleidung mit Steinplatten angebracht und wenige Löcher in die Mauer gebohrt wurden.
Gerne unterstützen wir Sie in allen Fragen zum Wohnungseigentum!
MMag. Dr. Veronika Fill, Rechtsanwältin