Oktoberfest als Unionsmarke registriert

Oktoberfest als Unionsmarke registriert

Dr. Verena Stolz: Bedeutet die Registrierung der Marke „Oktoberfest“ das „Aus“ für klassische Oktoberfeste?

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum („EUIPO“) hat vor wenigen Tagen für die Landeshauptstadt München die Wortmarke „Oktoberfest“ als Unionsmarke registriert. Nachdem die Markenanmeldung bereits im Juni 2016 erfolgt ist, hat das Amt den Schutz der Marke nach nunmehr 5-jähriger Prüfung und Durchführung eines Beschwerdeverfahrens in zahlreichen Waren- und Dienstleistungsklassen für zulässig erklärt.

Bereits im Anmeldeverfahren haben diverse Veranstalter von Oktoberfesten schriftliche Bemerkungen an das EUIPO übermittelt mit dem Begehren, die Marke nicht zu schützen. Der Aufschrei war demzufolge groß, als kürzlich feststand, dass die Bezeichnung „Oktoberfest“ nunmehr doch als Marke registriert wurde.

  • Was bedeutet diese Markenregistrierung für die Praxis?

Zunächst ist vorwegzunehmen, dass die Eintragung einer Marke dem Inhaber das Recht verleiht, Dritten die Benutzung eines identen oder verwechselbar ähnlichen Zeichens in Bezug auf die von der Marke umfassten Produkte zu untersagen. Die Markenregistrierung umfasst somit eine Monopolisierung eines Zeichens zugunsten des Markeninhabers. Die Unionsmarkenverordnung („UMV“) enthält zahlreiche absolute Eintragungshindernisse, die jedenfalls einer markenrechtlichen Eintragung entgegenstehen. Von einer Eintragung sind demzufolge beispielsweise Zeichen ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben (Artikel 7 Abs. 1 lit b UMV) oder Marken die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen dienen (Artikel 7 Abs. 1 lit c UMV).

Die Anmelderin hat die Registrierung der Wortmarke „Oktoberfest“ für zahlreiche Waren und Dienstleistungen, u.a. auch für die „Veranstaltung von Volksfesten“ begehrt. Im Rahmen des Registrierungsverfahrens wurde die Anmeldung für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen zunächst ausgeschlossen. Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde erhoben und das Beschwerdeverfahren ist kürzlich zu Ende gegangen, sodass zwischenzeitig eine rechtskräftige Endentscheidung vorliegt.

Unstrittig ist, dass die Anmelderin zweifelsfrei das größte Volksfest der Welt ausrichtet. Dies ist jedoch für die Beurteilung der Schutzfähigkeit nach Artikel 7 Abs. 1 UMV unerheblich. Vielmehr impliziert das von der Anmelderin als „das größte Oktoberfest“ bezeichnete Fest, dass es auch noch weitere (kleinere) Oktoberfeste gibt. Diesen Veranstaltern darf die Verwendung der Bezeichnung „Oktoberfest“ nicht vorenthalten werden. Das bedeutet, dass die Marke „Oktoberfest“ für die Kategorie „Veranstaltung von Volksfesten“ auch nicht registriert wurde. Die Anmelderin hat zwar auch umfassende Beweismittel zum Nachweis der Verkehrsgeltung in Deutschland und Österreich vorgelegt; das Amt ist jedoch zu dem Schluss gekommen, dass diese Beweismittel nicht geeignet sind zu beweisen, dass sämtliche beteiligte Verkehrskreise mit der Bezeichnung „Oktoberfest“ das von der Anmelderin ausgerichtete Oktoberfest in Verbindung bringen. Im Wesentlichen dasselbe gilt auch für die Kategorien „Verpflegung mit Speis und Trank“ sowie „Ausschank von Bieren und sonstigen Getränken“.

  • Fazit

Die Registrierung der Marke „Oktoberfest“ erfolgte weitgehend in jenen Waren- und Dienstleistungsklassen, für die die Marke nicht unmittelbar beschreibend ist, wie etwa für „Druckereierzeugnisse“, „Bekleidungsstücke“, „Fremdenverkehrswerbung“ oder „Zimmervermietung“.

Die Bezeichnung „Oktoberfest“ kann somit für die klassischen Bereiche „Veranstaltung von Volksfesten“ und „Ausschank und Verpflegung von Gästen mit Speis und Trank“ auch weiterhin verwendet werden, ohne in das bestehende Markenrecht einzugreifen.