23 Jun Gesamtreform des Exekutionsrechts 2021
Dr. Verena Stolz│Dr. Andrea Kaspar Mit 1.7.2021 treten umfassende Änderungen der Exekutionsordnung (EO) in Kraft. Die Novelle gilt für alle Exekutionsanträge, die nach dem 30.06.2021 bei Gericht einlangen. Ziel der Reform ist es, Exekutionsverfahren – vor allem für betreibende Gläubiger – effizienter und kostenschonender führen zu können.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Konzentration der Zuständigkeit („allgemeiner Gerichtsstand des Verpflichteten“)
Künftig sollen Verfahren zur Hereinbringung von Geldforderungen, die auf das bewegliche Vermögen gerichtet sind, beim Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Verpflichteten zusammengefasst werden (§ 5 Abs. 1 EO; Grundsatz der Konzentration). Durch die Konzentration der Verfahren sollen voneinander abweichende Entscheidungen vermieden werden.
- Exekutionspakete („einfache“ und „erweiterte“ Exekutionspakete)
Neu geschaffen werden Regelungen für sog. „Exekutionspakete“, die das Verfahren für den Gläubiger vereinfachen sollen. Zu unterscheiden ist zwischen dem „einfachen“ und dem „erweiterten“ Exekutionspaket.
Wird kein Exekutionsmittel beantragt, soll der Antrag künftig die Bewilligung der Exekution auf bewegliche Sachen und Papiere, die Gehaltsexekution sowie die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisse umfassen („einfaches“ Exekutionspaket). Das bedeutet im Ergebnis, dass der betreibende Gläubiger kein Exekutionsmittel mehr bestimmen muss und das Gericht auf eine standardisierte Vorgangsweise zurückgreifen kann.
Das „erweiterte“ Exekutionspaket beinhaltet die Bestellung eines Verwalters und bleibt einer expliziten Beantragung vorbehalten. Es umfasst alle möglichen Arten der Exekution auf das bewegliche Vermögen (§ 249 bis § 345 EO), die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses sowie die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen.
- Exekutionsverwalter („Outsourcing“ des Vollzugs an einen Verwalter)
Eine zentrale Änderung stellt die Einführung eines neuen Verwalters dar. Ziel der Neuerung ist die Erleichterung der Exekution auf Forderungen und Vermögensrechte, indem der Verwalter Exekutionsobjekte ermittelt, die pfändbaren und geeigneten Vermögensrechte auswählt und im Anschluss be- und verwertet. Der Verwalter übernimmt nicht nur Aufgaben des Gerichtsvollziehers, sondern auch des Exekutionsgerichtes. Für seine Tätigkeit steht dem Verwalter ein Prozentbetrag von dem durch Verwertung erwirtschafteten Beträge zu (mindestens aber € 500,00). Die anfallenden Kosten sind vom Gläubiger zu bevorschussen, anderenfalls eine Bestellung zu unterbleiben hat.
- Überschneidung mit IO (bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit ist mit Exekutionsvollzug innezuhalten)
Die Novellierung der EO soll zur weiteren Verknüpfung mit der Insolvenzordnung führen. Stellt sich im Exekutionsverfahren heraus, dass die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig ist, so haben das Vollstreckungsorgan oder der Verwalter mit der Vollziehung der Exekutionshandlung innezuhalten. Das Exekutionsgericht hat die Zahlungsunfähigkeit beschlussmäßig festzustellen und den Umstand öffentlich bekanntzumachen. Forderungen gegen insolvente Schuldner sollen im Rahmen eines Gesamtvollstreckungsverfahrens nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen hereingebracht werden können. Dies soll aussichtslose und kostenintensive Exekutionsversuche hintanhalten. In diesem Zusammenhang werden im Übrigen auch die Möglichkeiten der elektronischen Abfrage von Daten erweitert.