March Labour law issues in connection with COVID-19 Follow Up III

March Labour law issues in connection with COVID-19 Follow Up III

Der Gesetzgeber hat heute im Nationalrat und Bundesrat weitere gesetzliche Änderungen und Maßnahmen beschlossen. In arbeitsrechtlicher Sicht ist (u.a.) eine Klarstellung der Entgeltfortzahlung iSd § 1155 ABGB erfolgt; wir fassen die neue – vom Bundespräsidenten noch zu ratifizierende – Rechtslage zusammen:

1. Ausgangslage

Nach § 1155 ABGB gebührt einem Dienstnehmer für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran gehindert wurde. Diese Bestimmung ist für Betriebe, die auf Basis des COVID-19-MaßnahmenG behördlich geschlossen wurde, von erheblicher Relevanz, weil nach bisheriger Rechtslage eine Einstellung der Entgeltfortzahlung aufgrund „höherer Gewalt“ (Umstände, die nicht auf Seite des Dienstgebers liegen) argumentiert werden konnte (vgl. dazu unsere Klienteninformation vom 19.03.2020). Die nunmehr beschlossene Änderung des § 1155 ABGB hat dazu Klarheit gebracht.

2. Zuweisung zur Sphäre des Arbeitgebers / Entgeltfortzahlungspflicht

§ 1155 Abs. 3 ABGB legt nunmehr fest, dass Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-MaßnahmenG, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben („Betriebsschließungen)“ führen, als Umstände im Sinne des Abs. 1 (vgl. dazu Punkt [1 .], 1. Satz) gelten. Der Gesetzgeber hat daher diese Umstände aufgrund der (neuen) Bestimmungen der Sphäre des Arbeitgebers zugewiesen; in wie weit eine derartige Zuweisung mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen im Einklang steht, bleibt an dieser Stelle offen. Damit wird eine Entgeltfortzahlungspflicht festgelegt; dies aber unter der Maßgabe eines zwingenden Verbrauchs von Urlaubs- und Zeitguthaben (vgl. dazu Punkt [3 .]).

3. Verbrauch von Urlaubs- und Zeitguthaben

Arbeitnehmer, die eine Entgeltfortzahlung in Folge einer Betriebsschließung auf Grundlage des COVID-19-MaßnahmenG erhalten, sind gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen; dies nach Maßgabe der Bestimmungen des (neuen) Abs. 4. Demnach gilt folgendes:

  • Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden.
  • Von der Verbrauchspflicht sind solche Zeitguthaben ausgenommen, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen (Freizeitoption).
  • Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.

Der Gesetzgeber knüpft die Entgeltfortzahlungspflicht im Zusammenhang mit COVID-19 auf einen Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Damit soll die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers „entlastet“ werden. Weigert sich ein Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers Urlaubs- und Zeitguthaben im Sinne der obigen Ausführungen zu verbrauchen, kann die Entgeltfortzahlung im Anwendungsbereich des § 1155 ABGB eingestellt werden.