27 Sep Legal certainty for reimbursement of training costs: Important clarification from the BMAW!
Die Einführung des § 11b AVRAG Ende März warf Fragen zur Wirksamkeit von Ausbildungskostenrückersatzklauseln auf. Die Bestimmung sieht u.a. vor, dass die Teilnahme des Arbeitnehmers an Aus-, Fort- oder Weiterbildung grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen sind. Dies führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit in der Praxis; insbesondere im Hinblick auf Klauseln zum Ausbildungskostenrückersatz gem. § 2d AVRAG, wonach der Arbeitgeber die Kosten für eine Ausbildung des Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückfordern kann. Nun hat das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) durch eine Stellungnahme zur Klarheit beigetragen: Ausbildungskostenrückersatzklauseln bleiben weiterhin wirksam. Arbeitgeber können bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rückerstattungsansprüche geltend machen. Die Balance zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen bleibt gewahrt. Diese Klarstellung beseitigt Unsicherheiten und gibt Unternehmen Planungssicherheit für Investitionen in Weiterbildung. Sie wollen mehr wissen? PEHB-Arbeitsrechtsexperte Johannes Neumann freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme.