COVID-19: Fixed cost subsidy phase I

COVID-19: Fixed cost subsidy phase I

Die lange erwartete Verordnung betreffend Richtlinien für die Berechnung des Fixkostenzuschusses aus dem Hilfsfonds wurde zwischenzeitig veröffentlicht. Die Verordnung besagt, dass die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“), die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, den Richtlinien gemäß Anhang zur Verordnung zu entsprechen haben. Im Budget sind EUR 8 Milliarden für derartige Zuschüsse vorgesehen.

Im Folgenden dürfen wir die wesentlichen Punkte der Richtlinien wie folgt zusammenfassen:

1. Wer kann den Fixkostenzuschuss beantragen?

Beantragende Unternehmen müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Ausübung einer wesentlichen operativen Tätigkeit in Österreich, die zu Einkünften gemäß §§ 21 – 23 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb) führt
  • das Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 betroffen gewesen sein („keine aggressive Steuerplanung“) und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein
  • das Unternehmen erleidet einen durch COVID-19 verursachten Umsatzausfall
  • das Unternehmen erfüllt zum 31.12.2019 nicht die UiS-Kriterien gem. Art 2 Z 18 der Allgemeine GruppenfreistellungsVO der EU („Unternehmen in Schwierigkeiten“)
  • das Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die Fixkosten zu reduzieren („Schadensminderungspflicht“); z. B. sollte versucht worden sein, die Zahlung der Geschäftsraummiete gem. § 1104 ABGB auszusetzen bzw. zu reduzieren.

Ausgenommen von der Gewährung von Fixkostenzuschüssen sind neben öffentlichen Unternehmen insbesondere Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum (somit seit 16.03.2020) mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Für derartige Unternehmen kann nur im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme genehmigt werden.

2. Welche Kosten sind von der Förderung umfasst?

Es sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die im Zeitraum von 16.03.2020 bis 15.09.2020 entstehen, umfasst, die unter einen der folgenden Punkte fallen:

  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
  • betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen, für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden
  • der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
  • betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht
  • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert
  • ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer). Dieser ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln ist (monatlicher Unternehmerlohn = steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Vorjahres / Monate mit unternehmerischer Tätigkeit), wobei hier jedenfalls € 666,66, höchstens aber € 2.666,67 pro Monat angesetzt werden und Nebeneinkünfte im Betrachtungszeitraum abzuziehen sind.
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Zu beachten ist, dass Versicherungsleistungen, die Fixkosten im Versicherungsfall abdecken (z. B. aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung), abzuziehen sind.

3. Förderhöhe ist abhängig vom Ausmaß des Umsatzausfalls

Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und muss zumindest einen Betrag von € 2.000,00 erreichen.

Bei folgenden Umsatzausfällen wird nachstehender Fixkostenanteil ersetzt:

Umsatzausfall Zuschuss in % der Fixkosten
40 – 60 % 25 %
60 – 80 % 50 %
80 – 100 % 75 %

Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen. Der Umsatzausfall ergibt sich aus der Gegenüberstellung der maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 mit jenen des 2. Quartals 2019. Sollte keine Verpflichtung für die Führung solcher Aufzeichnungen bestehen, können andere geeignete Aufzeichnungen oder Belege herangezogen werden.

Abweichend von der oben angeführten Quartalsbetrachtung können (alternativ) auch folgende 6 Betrachtungszeiträume analysiert werden, wobei eine Periode von maximal 3 Betrachtungszeiträumen, die zeitlich zusammenhängen, gewählt werden kann:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020

(also z.B. Periode vom 16.04.2020 – 15.07.2020 oder 16.05.2020 – 15.08.2020)

Bei Neugründungen sind die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung zu plausibilisieren.
Bei Umgründungen ist auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit im Vergleichszeitraum abzustellen.

4. Begrenzung der Höhe des Fixkostenzuschusses

Der Fixkostenzuschuss pro Unternehmen ist begrenzt mit jeweils maximal:

Zuschuss in % der Fixkosten Max Fixkostenzuschuss (in Mio. EUR)
25 % 30
50 % 60
75 % 90

Der Fixkostenzuschuss ist zudem zu reduzieren um:

  • Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden,
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz,
  • Zahlungen aus den Härtefallfonds bei Anträgen ab 19.08.2020

Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind nicht in Abzug zu bringen.

Bei Konzernen steht der Maximalbetrag nur einmal zu und richtet sich nach jenem Unternehmen, das den höchsten Umsatzausfall erlitten hat. Entsteht daher z. B. bei einem Konzernunternehmen ein Umsatzausfall von mehr als 80 %, steht für den gesamten Konzern ein Maximalbetrag von € 90 Mio. zur Verfügung.

5. Antragstellung und Auszahlung

Anträge können ab 20.05.2020 und bis spätestens 31.08.2021 gestellt werden. Anträge sind über FinanzOnline einzubringen.

Auf Antrag kann die Auszahlung in Tranchen wie folgt erfolgen:

Tranche Beantragung ab Höhe der Tranche
1. 20.05.2020 Max 1/3 des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses auf Basis bestmöglicher Schätzung (Umsatzausfall und Fixkosten); Wertverlust saisonaler Ware noch nicht zu berücksichtigen.
2. 19.08.2020 Zusätzlich maximal 1/3 (d. h. maximal 2/3 des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses auf Basis bestmöglicher Schätzung (Umsatzausfall und Fixkosten). Wertverlust saisonaler Ware zu berücksichtigen, sofern diese nachgewiesen werden können.
3. 19.11.2020 Rest auf Basis qualifizierter Daten aus Rechnungswesen.
Tranche Beantragung ab Höhe der Tranche
1. 20.05.2020 Max 1/3 des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses auf Basis bestmöglicher Schätzung (Umsatzausfall und Fixkosten); Wertverlust saisonaler Ware noch nicht zu berücksichtigen.
2. 19.08.2020 Zusätzlich maximal 1/3 (d. h. maximal 2/3 des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses auf Basis bestmöglicher Schätzung (Umsatzausfall und Fixkosten). Wertverlust saisonaler Ware zu berücksichtigen, sofern diese nachgewiesen werden können.
3. 19.11.2020 Rest auf Basis qualifizierter Daten aus Rechnungswesen.

6. Inhalt des Antrags

Der Antrag auf Gewährung des Fixkostenzuschusses hat eine Darstellung der geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Zeitraum sowie die Erklärung des Unternehmens zu enthalten, dass

  • die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und
  • schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden.

Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen. Für die 1. Tranche ist eine Ausnahme von dieser Bestätigung vorgesehen, wenn ein Zuschuss von nicht mehr als € 12.000 beantragt wird. Sollte die in der 1. Tranche beantragte Zuschusshöhe zwischen € 12.000 und € 90.000 liegen, kann sich die Bestätigung auf eine Bestätigung der Plausibilität beschränken.

Der Antragsteller hat im Antrag insbesondere zu bestätigen, dass

  • die Voraussetzungen für einen Fixkostenzuschuss iSd Richtlinie vorliegen;
  • das Unternehmen zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten iSd Allgemeinen GruppenfreistellungsVO der EU war;
  • in den Fixkosten keine Kosten zur Rückführung bestehender Finanzverbindlichkeiten oder für Investitionen enthalten sind bzw. mittelbar durch den Fixkostenzuschuss finanziert werden. Ausgenommen davon sind einzelne Zinszahlungen zu den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des COVID-19 Gesetzes vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen, nicht jedoch bei Vorfälligkeit oder Fälligstellung;
  • die Fixkosten nicht mehrfach durch Versicherungen oder anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 gedeckt werden; im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers bzw. der Mitarbeiter so bemessen wurden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden:
  • insbesondere im Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden;
  • er zur Kenntnis nimmt, dass der ihm gewährte Fixkostenzuschuss in der Transparenzdatenbank erfasst wird.

Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten:

  • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (z. B. mittels Kurzarbeit) zu erhalten;
  • die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden (Beschluss von Dividenden- und Gewinnauszahlungen sind vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 verboten. Bis drei Monate nach der letzten Auszahlung des Fixkostenzuschusses hat eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen), keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufgelöst werden und der Fixkostenzuschuss nicht (i) zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, (ii) zum Rückkauf eigener Aktien oder (iii) zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden wird;
  • den zuständigen Behörden auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einsichtnahme zu gewähren, die diesen im Zusammenhang mit dem Fixkostenzuschuss, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich erscheinen;
  • sofern personenbezogene Dritter (insbesondere Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) betroffen sind, durch jeden Unterfertigenden als datenschutzrechtlichen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls nötige Einwilligungserklärungen iSd Art 7 DSGVO vorliegen;
  • Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich bekannt zu geben.

Die Anträge werden anschließend von der COFAG geprüft und der Zuschuss nach Bewilligung ausbezahlt, wobei eine inländische Kontoverbindung notwendig ist. Auf die Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch.

Nachträglich kann eine Überprüfung durch das zuständige Finanzamt vorgenommen werden.

Die Zuschüsse werden insoweit zurückgefordert, als sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Dies zieht auch eine Vertragsstrafe nach sich, deren Höhe vom beantragten Zuschuss abhängt. Außerdem kann der Straftatbestand des Förderungsmissbrauchs nach § 153b StGB verwirklicht sein.