COVID-19: Fixkostenzuschuss Phase II

COVID-19: Fixkostenzuschuss Phase II

Der Fixkostenzuschuss wird bei Corona-bedingten Umsatzausfällen verlängert. Die Phase II des Fixkostenzuschusses hat mittlerweile begonnen. Aufgrund der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen und der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss Phase II, die zwischenzeitig durch die EU-Kommission genehmigt wurde, ergeben sich zum bisherigen Fixkostenzuschuss einige Änderungen. Wir informieren Sie hiermit über die wesentlichen Fakten zum Fixkostenzuschuss Phase II bzw. „Fixkostenzuschuss 800.000“.

1. Wer kann den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragen?

Folgende Voraussetzungen sind für den Fixkostenzuschuss 800.000 zu erfüllen:

  • Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich, die zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb führt;
  • kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung;
  • kein Insolvenzverfahren und keine vorsätzlichen Finanzstrafen innerhalb der letzten 5 Jahre;
  • schadensmindernde Maßnahmen zur Reduktion der Fixkosten müssen gesetzt werden (zB Herabsetzung der Miete)

2. Wer ist vom Fixkostenzuschuss 800.000 ausgeschlossen?

  • beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors;
  • Einrichtungen im alleinigen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechtes;
  • Unternehmen die bis zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen;
  • Unternehmen die Zahlungen aus dem Non-profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen;
  • neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.09.2020 noch keine Umsätze erzielt haben.

3. Was wird gefördert?

Gefördert werden die laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die zu einem Corona-bedingten Umsatzausfall von mindestens 30 % angefallen sind.

4. Welche Fixkosten können geltend gemacht werden?

  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen;
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) sowie fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter;
  • betriebliche Versicherungsprämien;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden;
  • Leasingraten;
  • betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht;
  • Aufwendungen für Telekommunikation sowie Aufwendungen für Strom-, Gas- und andere Energie- und Heizungskosten;
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der Covid-19-Krise mindestens 50 % des Wertes verliert;
  • ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen von höchstens € 2.666,67 pro Monat;
  • Aufwendungen bis zu einem Betrag von höchstens € 2.666,67 pro Monat für Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft;
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen;
  • Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens € 1.000,00, (sofern unter € 36.000,00 beantragt wird) die aufgrund des Einschreitens eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei der Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 anfallen;
  • bestimmte frustrierte Aufwendungen, die vor dem 16.03.2020 angefallen sind;
  • Aufwendung für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

5. Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden?

Für die Berechnung des Umsatzausfalles können bis zu zehn der folgenden Betrachtungszeiträume gewählt werden, wobei sich der Umsatzausfall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 ergibt:

  • Betrachtungszeitraum 1: September 2020 bis 30. September 2020
  • Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020
  • Betrachtungszeitraum 3: November 2020
  • Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020
  • Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021
  • Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021
  • Betrachtungszeitraum 7: März 2021
  • Betrachtungszeitraum 8: April 2021
  • Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021
  • Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021

Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Zeiträume zeitlich zusammenhängen oder dass es zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen gibt. Zwischen zwei Blöcken von Betrachtungszeiträumen ist eine zeitliche Lücke zulässig. Ein direktes Anschließen an den Fixkostenzuschuss I ist damit nicht erforderlich.

6. Höhe des Fixkostenzuschusses 800.000?

  • Der Fixkostenzuschuss 800.000 wird ab einem Umsatzausfall von mindestens 30 % und unter der Voraussetzung, dass der Beihilfeantrag mindestens € 500,00 beträgt, gewährt.
  • Der Zuschuss berechnet sich direkt nach dem prozentuellen Umsatzausfall. Bei einem Umsatzausfall von 35 % werden damit 35 % der Fixkosten ersetzt.
  • Der Fixkostenzuschuss 800.000 ist mit maximal € 800.000,00 pro Unternehmen gedeckelt.

7. Wie erfolgt die Antragsstellung?

Die Beantragung erfolgt wie für die Phase I über FinanzOnline. Bis zu einem Fixkostenzuschuss von maximal € 36.000,00 kann der Antrag vom Unternehmen selbst eingebracht werden. Bei höheren Beträgen ist der Antrag von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einzubringen.

8. Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses 800.000 erfolgt in zwei Tranchen und kann innerhalb der folgenden Zeiträume beantragt werden:

  • Die 1. Tranche umfasst 80 % des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses 800.000. Sie kann frühestens ab 23. November 2020 und muss spätestens bis 30. Juni 2021 beantragt werden.
  • Die Auszahlung der 2. Tranche kann frühstens ab 01. Juli 2021 und muss bis spätestens 31. Dezember 2021 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss 800.000 zur Auszahlung. Allfällige notwendige Korrekturen zur Zahlung der 1. Tranche sind hier ebenfalls vorzunehmen.

9. Was muss in Abzug gebracht werden?

Bei der Ermittlung des Fixkostenzuschusses 800.000 ist jedenfalls Folgendes in Abzug zu bringen:

  • Bereits geförderte Fixkosten (z.B. sonstige, mit der Covid-19-Krise in Verbindung stehende Zuwendungen und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz)
  • durch Versicherungsleistungen gedeckte Fixkosten.

10. Änderungen zu Phase I?

  • Der Fixkostenzuschuss 800.000 berechnet sich linear (bei 35 % Umsatzausfall: Erstattung von 35 % der Fixkosten)
  • Der Zuschuss wird bereits ab 30 %, statt 40 % Umsatzausfall gewährt
  • Erweiterung der Definition der Fixkosten um (z.B.):
    • Afa;
    • fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter;
    • bestimmte frustrierte Aufwendungen, die vor dem 16.03.2020 angefallen sind;
    • Leasingraten;
    • Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei Kapitalgesellschaften.
  • Auszahlung in zwei, statt drei Tranchen
  • Der Betrachtungszeitraum muss zwischen September 2020 und Juni 2021 liegen, wobei ein Antrag für zehn (statt bislang drei) zusammenhängende Monate gestellt werden kann. Ein quartalsweise Berechnungsmöglichkeit besteht nicht mehr
  • Neue Deckelung: maximal € 800.000,00 pro Unternehmen