Arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit COVID-19 FOLLOW UP IV

Arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit COVID-19 FOLLOW UP IV

Die Inanspruchnahme der „Corona-Kurzarbeit“ ist in der Praxis mit zahlreichen rechtlichen Fragen verbunden; gleichzeitig besteht eine dynamische rechtliche Entwicklung. Wir haben die wichtigsten Fragen im nachstehenden „FAQ“ zusammengefasst und beantwortet:

Kann der Abbau von Urlaub und Zeitguthaben angeordnet werden?

Bei Inanspruchnahme von Kurzarbeit sind Alturlaubsansprüche (Urlaubsansprüche aus vorangehenden Urlaubsjahren) und Zeitguthaben „tunlichst“ abzubauen. Die Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe („KUA-COVID-19“) verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Urlaubsverbrauch und der Verbrauch von Zeitguthaben vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden kann. Der Arbeitgeber hat daher lediglich ein ernstliches Bemühen und keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen. Der Abbau von Urlaub und Zeitguthaben kann daher nicht vom Arbeitgeber angeordnet werden.

Kann der Abbau von Urlaub und Zeitguthaben während der Kurzarbeit erfolgen?

Der Abbau von Urlaub und Zeitguthaben kann auch während der Kurzarbeit erfolgen; dies ist in Fällen, in denen Kurzarbeit rückwirkend in Anspruch genommen wird, auch gar nicht anders möglich. Bitte beachten Sie aber, dass während der Inanspruchnahme von Urlaub und Zeitguthaben der Arbeitgeber weiterhin im vollen Umfang entgeltpflichtig ist. Diese Zeiten werden vom AMS finanziell daher nicht gefördert.

Welchen Betrag bezahlt das AMS; was verbleibt beim Arbeitgeber?

Bei Inanspruchnahme der Kurzarbeit bezahlt der Arbeitgeber aliquot das bisherige Entgelt, das sich an der reduzierten bzw. tatsächlichen Arbeitszeit bemisst. Der Arbeitgeber erhält vom AMS für jene Stunden, die nicht geleistet werden („Ausfallstunden“), eine Kurzarbeitsbeihilfe und bezahlt auch diese dem Arbeitnehmer. Dazu nachstehende Übersicht:

Follow-up-IV-Grafik1

Wie errechnet sich die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe?

Die Kurzarbeitsbeihilfe errechnet sich anhand festgelegter Pauschalsätze, die bereits anteilige Sonderzahlungen, anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf aus Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten. Das Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit bemisst sich am letzten vollentlohnten Monat inklusive Zulagen und Zuschläge, aber ohne Überstundenentgelte. Als Überstundenentgelt in diesem Sinne gelten widerrufliche Überstundenpauschalen, aber nicht unwiderrufliche Überstundenpauschalen und Anteile von All-In-Entgelten.

Die Pauschalsätze hängen von der Höhe des Bruttoentgelts des Arbeitnehmers vor der Kurzarbeit ab, wobei hiezu eine Einstufung in Form von Lohnstufen – dies in Schritten von € 50,00 – erfolgt; das AMS hat dazu beiliegende Tabelle sowie beiliegende „Erläuterungen zu den Pauschalsatztabellen für Kurzarbeitsbeihilfen-Covid-19“ veröffentlicht. Die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe errechnet sich am jeweiligen Pauschalsatz multipliziert mit der Anzahl der Ausfallstunden. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Pauschalsatz mit der betrieblichen Normalarbeitszeit multiplizieren und durch die individuell vereinbarte Arbeitszeit multipliziert.

Der auf der Webseite des AMS veröffentlichte „Rechner“ zur Kurzarbeitsbeihilfe ist unseren derzeitigen Informationen zu Folge noch fehlerhaft; an einer Korrektur wird gearbeitet. Wir bitten dies zu beachten

Was bedeutet die Nettoentgeltgarantie?

Die Arbeitnehmer erhalten in der Kurzarbeit eine Nettoentgeltgarantie; diese bemisst sich am bisherigen Bruttoentgelt des Arbeitnehmers. Je nach Höhe des Einkommens beträgt die Nettoentgeltgarantie einen bestimmten Prozentsatz des bisherigen Bruttoentgelts; dazu nachstehende Übersicht:

Nettoersatzrate bisheriges Bruttoentgelt des Arbeitnehmers
90% unter € 1.700,00
85% zwischen € 1.700,00 und € 2.685,00
80% über € 2.685,00
100% Lehrlinge
Für Einkommensanteile über € 5.370,00 gebührt keine Beihilfe.

Die Nettoentgeltgarantie stellt jenes Entgelt dar, welches der Arbeitnehmer zumindest erhält. Das tatsächliche Entgelt des Arbeitnehmers bemisst sich am aliquoten Entgelt für die geleisteten Stunden und an der Kurzarbeitsbeihilfe für die Ausfallstunden. Beide zusammen darf die Nettoersatzrate nicht unterschreiten.

Zur besseren Darstellung haben wir nachstehende Beispielrechnung durchgeführt:

Ausgangslage Beispielrechnung
Szenario: Die Arbeitszeit wird um 80% reduziert.
Bruttoentgelt vor Kurzarbeit
(auf Basis einer 40-Stunden-Woche)
€ 2.000,00
Bruttolohnstufe gemäß Pauschalsatztabelle € 1.951,00
Nettoentgelt auf Basis der Bruttolohnstufe € 1.469,14
Nettoentgeltgarantie (hier 85%) € 1.248,77
aliquotes Bruttoentgelt (für verbleibende 20% der Arbeitszeit) € 400,00
Ausfallstunden pro Monat (80% der Arbeitszeit) 138,56
Pauschalsatz pro Ausfallstunde
(auf Basis der Pauschalsatztabelle des AMS)
14,82
Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe € 2.053,46
Bitte beachten Sie, dass in den Pauschalsätzen u.a. die anteiligen Sonderzahlungen bereits enthalten sind; daraus ergibt sich im Beispielfall die „hohe“ Kurzarbeitsbeihilfe.

Kann der Arbeitgeber freiwillig mehr bezahlen?

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern freiwillig die Differenz (oder Teil hievon) zum bisherigen Entgelt ausgleichen. Das AMS hält dazu in den „Erläuterungen zu den Pauschalsatztabellen für Kurzarbeitsbeihilfen-Covid-19“ fest, dass eine höhere Entlohnung über der „Nettoersatzrate“ selbstverständlich möglich ist.

Kann das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion verändert werden?

Das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat – wenn kein Betriebsrat besteht, durch Einzelvereinbarung mit dem Arbeitnehmer – verändert werden; dazu sind die Sozialpartner und das AMS im Voraus zu verständigen. Des Weiteren kann die Kurzarbeitszeit jederzeit – ohne vorherige Verständigung – aufgehoben werden.

Können während der Kurzarbeit Arbeitsverhältnisse aufgelöst werden?

Während der Kurzarbeit besteht kein individuelles Kündigungsverbot; allerdings besteht die Verpflichtung den Beschäftigtenstand, der im Betrieb oder im betroffenen Betriebsteil zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bestanden hat, zu halten und unterliegt der Arbeitgeber gegenüber den in Kurzarbeit beschäftigten Arbeitnehmern einer Behaltepflicht von einem Monat nach Ablauf der Kurzarbeit. Kündigungen sind daher möglich, sofern der Beschäftigtenstand (durch Neueinstellung) gehalten wird; dies aber unter der Maßgabe, dass betriebsbedingte Kündigungen erst nach Ende der Kurzarbeit und nach Ablauf der daran anschließenden Behaltepflicht erfolgen können. Allerdings sind betriebsbedingte Kündigungen nach vorhergehender Zustimmung des zuständigen Betriebsrates sowie des AMS Regionalbeirates weiterhin zulässig (sofern kein Betriebsrat besteht, tritt an dessen Stelle die zuständige Fachgewerkschaft).

Kann der Arbeitnehmer die Aufnahme von Kurzarbeit verweigern?

Besteht im betroffenen Betrieb ein Betriebsrat, wird zur Aufnahme von Kurzarbeit eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Jene Arbeitnehmer, die von der Betriebsvereinbarung betroffen sind, unterliegen den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung und können die Aufnahme der Kurzarbeit daher nicht ablehnen. In jenen Betrieben, in denen sich kein Betriebsrat konstituiert hat, müssen Einzelvereinbarungen abgeschlossen werden; diese können nicht erzwungen werden. In diesen Betrieben können einzelne Arbeitnehmer daher die Aufnahme von Kurzarbeit verweigern.

Ab wann kann Kurzarbeit in Anspruch genommen werden?

Kurzarbeit kann rückwirkend ab 01.03.2020 in Anspruch genommen werden. Dies ist auch möglich, wenn zu diesem Zeitpunkt noch Vollauslastung vorlag.

Können Lehrlinge in die Kurzarbeit miteinbezogen werden?

Lehrlinge können – nach einer Anpassung des BAG – in die Kurzarbeit miteinbezogen werden. Die Nettoersatzrate liegt bei Lehrligen allerdings bei 100%.

Können Arbeitnehmer in Elternteilzeit oder Altersteilzeit in die Kurzarbeit miteinbezogen werden?

Sowohl Arbeitnehmer, die sich in Elternteilzeit befinden, als auch Arbeitnehmer, die sich in Altersteilzeit befinden, können in die Kurzarbeit miteinbezogen werden.

Können geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer in die Kurzarbeit miteinbezogen werden?

Nein; geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer werden vom AMS nicht gefördert, weil diese Beschäftigten nicht der Arbeitslosenversicherung unterliegen.

Können die Arbeitnehmer während der Kurzarbeit einer Nebenbeschäftigung nachgehen, ohne die Nettoentgeltgarantie zu verlieren?

Dies ist möglich, wenn der Arbeitgeber der Nebenbeschäftigung zustimmt.

Was geschieht, wenn der Arbeitnehmer mehr als die reduzierte Arbeitszeit arbeitet?

Zunächst gilt es zu beachten, dass das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion in einem Durchrechnungszeitraum von drei Monaten zu ermitteln ist. Es ist daher möglich, die Ausfallstunden für einen bestimmten Zeitraum zu komprimieren. Sofern Arbeitnehmer – über den Durchrechnungszeitraum betrachtet – mehr arbeiten, als an Arbeitsstunden reduziert wurden, muss der Arbeitgeber diese Stunden im Sinne des bisherigen Entgelts aliquot abgelten. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird entsprechend gekürzt.

Können die Arbeitszeiten innerhalb des Unternehmens unterschiedlich reduziert werden?

Die Kurzarbeit muss nicht zwingend für den gesamten Betrieb vereinbart werden. Es ist möglich die Kurzarbeit für einzelne Betriebsteile oder auch einzelne Beschäftigte zu vereinbaren. Überdies ist es möglich, für einzelne Betriebsteile oder einzelne Beschäftigte unterschiedliche Arbeitszeitreduktionen zu vereinbaren.

Wie werden Krankenstände während der Kurzarbeit berechnet?

Ursprünglich war im Rahmen der „Corona-Kurzarbeit“ vorgesehen, dass der Arbeitgeber in Krankenstandzeiten im vollen Ausmaß entgeltpflichtig wird (dies im Sinne Krankenentgelts). Die Sozialpartner haben in diesem Punkt noch Veränderungen vorgenommen. Demnach reduziert ein Krankenstand in geplanten Ausfallzeiten nicht die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS; die verrechenbaren Ausfallstunden bemessen sich am geplanten Arbeitsausfall.